Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Sollte eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) notwendig sein oder werden, kommen Verträge nur unter Vorbehalt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA zustande. Pönale und Schadenersatzforderungen aufgrund von Lieferverzögerungen durch Genehmigungsvorgänge beim BAFA schließen wir hiermit aus. Wir behalten uns vor, im Falle eines nachträglichen Ausfuhrverbots durch das BAFA vom Vertrag zurückzutreten und haften nicht für etwaige Schadenersatzforderungen hieraus.