Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Zustandekommen von Lieferverträgen und Geltung der Bedingungen

  1. Verträge mit Kunden kommen durch Eingang der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Kunden bei der SL Pumping Solutions GmbH einerseits und Annahme der Bestellung durch die SL Pumping Solutions GmbH anderseits zustande. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung und/oder durch die Lieferung selbst.
  2. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Lieferbedingungen. Ihre Geltung wird auch für spätere Rechtsbeziehungen vereinbart. Bei Lieferung mit Lieferschein, bei der wegen der Dringlichkeit der Auslieferung keine Auftragsbestätigung ausgestellt werden kann, gelten diese Bedingungen ebenfalls, soweit sie dem Kunden aus früheren Lieferungen bekannt sind.
  3. Einkaufsbedingungen des Kunden, gleich ob sie diesen Bedingungen entsprechen oder mit diesen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

  5. Sollte eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) notwendig sein oder werden, kommen Verträge nur unter Vorbehalt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA zustande. Pönale und Schadenersatzforderungen aufgrund von Lieferverzögerungen durch Genehmigungsvorgänge beim BAFA schließen wir hiermit aus. Wir behalten uns vor, im Falle eines nachträglichen Ausfuhrverbots durch das BAFA vom Vertrag zurückzutreten und haften nicht für etwaige Schadenersatzforderungen hieraus.

     

II. Erklärungen, Umfang der Lieferungen oder Leistungen

  1. Maße, Abbildungen, Zeichnungen, Kilowatt Angaben oder sonstige Leistungsdaten sind für unsere Produkte nur dann verbindlich, wenn die Angabe schriftlich erfolgt. Diese, sowie die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften, Prospekte, Kataloge etc. stellen nur dann Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet werden. Entsprechendes gilt für Liefergarantien. Im Übrigen richtet sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Verarbeitung.
  2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen und zur Abweichung von der vereinbarten Lieferung oder Leistung berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

III. Schutzrechte

  1.  An allen in Zusammenhang mit der Angebotsabgabe oder Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Produktbeschreibungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie für die Durchführung der Bestellungen benutzten Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
  2. Copyright © Alle Produktnamen, Handelsnamen, Marken und Logos auf dieser Website sind Eigentum ihrer jeweiligen Besitzer. Die Darstellung, Beschreibung oder der Verkauf der Produkte, die diese Namen, Handelsmarken, Marken und Logos tragen, dient nur zur Identifizierung und nicht dazu, auf Zugehörigkeiten der oder Autorisierungen durch die Rechteinhaber hinzuweisen. 

IV. Preise

  1. Unsere Preise gelten ab Lager Sprockhövel, zzgl. Frachtkosten und Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

V. Lieferzeit

  1. Liefertermine oder –fristen geben nur einen ungefähren Lieferzeitpunkt an, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmte Lieferzeit beginnt, sobald die Parteien über sämtliche Einzelheiten der Bestellung und der Ausführung der Bestellung Einigkeit erzielt haben.
  2. Geraten wir in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.
  3. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen gehindert sind, die ohne unser Verschulden und ohne ein uns zurechenbares Verschulden unseres Lieferanten entstehen und die uns die Lieferung überhaupt oder zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung endgültig unmöglich ist oder wird, entfällt die Lieferpflicht. Zu den vorgenannten Fällen höherer Gewalt gehören beispielsweise unvermeidbare Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen aller Art, Feindseligkeiten, unvermeidbare Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, unvermeidbare Transportverzögerungen, Streiks, berechtigte Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nachträgliche Änderung der Bestellung, nicht rechtzeitiges Vorliegen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung von Lieferungen erforderlicher Genehmigungen Dritter oder erforderlicher Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Angaben des Kunden, die rechtzeitig von Dritten oder dem Kunden oder der Behörde angefordert wurden, sowie Störungen der Belieferung durch unsere Lieferanten. Wenn die Leistungsverhinderung länger als drei Monate dauert, sind sowohl wir als auch der Kunde hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit aufgrund der oben genannten Fälle die uns zu Verfügung stehende Warenmenge zur Befriedigung aller Kunden nicht ausreicht, sind wir zur Kürzung aller Lieferverpflichtungen nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
  5. Wird der Versand oder die Übergabe der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus sonst von ihm zu vertretenden Gründen verzögert (Annahmeverzug), so kann dem Kunden zwei Wochen nach dem vereinbarten Lieferdatum und tatsächlich bestehender Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,8% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wird auf 8% des Rechnungsbetrages der nicht angenommenen Ware begrenzt. Die vorstehenden Prozentsätze gelten vorbehaltlich tatsächlich eingetretener höherer oder niedrigerer Lagerkosten. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

VI: Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1. Verpackung und Versandart unterstehen unserem Ermessen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit wir eine vom Kunden erteilte Versandanweisung befolgen, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Wir haften nur unter den Voraussetzungen des Abschnittes „Haftungsbeschränkung“ dieser Lieferbedingung.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr mit unserer Meldung der Versandbereitschaft über.
  3. Zwischen uns und dem Kunden getroffene Vereinbarungen über Kosten für Transport und Versicherung der Waren gelten als reine Spesenklausen und berühren den Gefahrenübergang nicht.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nicht anders vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen in EURO innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Ware am vereinbarten Ort und Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu begleichen. Dasselbe gilt für Teillieferungen. Textziffer VII. 5. dieses Vertrages bleibt unberührt.
  2. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen wie beispielsweise Diskont-, Bank- und Wechselspesen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  3. Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit Gegenansprüche aus demselben rechtlichen Verfahren stammen.
  5. Treten Umstände ein, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, so sind wir zur Fälligstellung gefährdeter Restforderungen auch in dem Falle berechtigt, dass Schecks angenommen wurden. Aufgrund der vorgenannten Umstände sind wir zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen, bei denen die Gegenleistung gefährdet ist, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist von betroffenen Verträgen zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die Gegenleistung nicht sichergestellt wird.

VIII: Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, mögen sie aus früherer oder späterer Lieferung resultieren, einschließlich der Zinsen und der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche Verbindlichkeiten gesichert, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang an Dritte weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden, solange er nicht in Verzug ist und keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer dies unsere Ansprüche gefährdet. Bei Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet, sich seinerseits das Eigentumsrecht gegen seine Kunden bis zur Begleichung seiner Forderung vorzubehalten. Zur Sicherung aller unserer Ansprüche gegen den Kunden werden schon jetzt die Rechte und Ansprüche aus der Verwendung der Ware an uns abgetreten. Wird Vorbehaltsware veräußert, tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns eine entsprechende Abtretungserklärung auszuhändigen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Bei Zahlungseingang aus den in Rede stehenden Forderungen des Kunden ist dieser verpflichtet, aus der eingegangenen Zahlung sofort unsere Forderungen in der bereits fälligen Höhe zu begleichen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Wenn der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Kunde auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten.
  5. Der Kunde hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Mieteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern.
  6. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Kunden gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
  7. Soweit der Eigentumsvorbehalt in einem ausländischen Bestimmungsland nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang wirksam werden kann, hat der Kunde auf Verlangen der Bestellung derjenigen Sicherheiten mitzuwirken, die ihrer Wirkung nach diesem Eigentumsvorbehalt am nächsten kommen.

IX. Mängelgewährleistung

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig im Hinblick auf Identitäts-, Quantitäts- und Qualitätsmängel zu überprüfen. Über erkennbare Mängel hat er uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Unterlässt er dies, ist er mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen erkannter oder erkennbarer Mängel ausgeschlossen.
  2. Soweit Mängel rechtzeitig mitgeteilt wurden, kann der Kunde von uns Nachlieferung bzw. Austausch einer mangelhaften Ware oder Behebung des Mangels verlangen. Die Wahl der Abhilfeart steht dem Kunden zu, wenn er die Ware weiterverkauft hat, andernfalls uns. Über Reklamationen seiner Abnehmer wird uns der Kunde unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, soweit die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen uns gegenüber in Betracht kommt. Die Bezeichnung der Reklamation hat, wenn möglich, so spezifiziert zu erfolgen, dass wir uns ein Bild von dem Mangel und möglichen Abhilfemaßnahmen machen können. Soweit zumutbar wird der Kunde vor Vereinbarung einer Regelung mit seinem Abnehmer unsere Stellungnahme insbesondere dazu abwarten, ob die vom Abnehmer des Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung zumutbar ist.
  3. Wir tragen ferner uns nachzuweisende, notwendige Transportkosten, Arbeitskosten, etc., die dem Kunden aufgrund Mangelhaftigkeit der Ware entstehen.
  4. Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz statt Erfüllung (letzteres unter Beachtung von Tz. XI. dieses Vertrages), wenn die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere aus Mängeln der Ware hergeleitete Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
  5. Qualitätsmängel im Sinne des Abs. 1 liegen vor, wenn die Ware im Zeitpunkt der Übergabe zwecks Auslieferung aus unserem Lager nicht die Beschaffenheit aufweist, die wir in aktuellen Produktbeschreibungen, der Werbung etc. bekannt gemacht haben oder wenn sie die für eine Ware dieser Art zu erwartende Beschaffenheit zu diesem Zeitpunkt nicht aufweist. Unerhebliche Qualitätsabweichungen bleiben außer Betracht. Dies gilt für unerhebliche Identitäts- und Quantitätsabweichungen entsprechend.
  6. Wir weisen in unseren Produktbeschreibungen regelmäßig darauf hin, dass die Dauer der Funktionsfähigkeit der von uns gelieferten Pumpen aufgrund der besonderen Zweckbestimmung und aufgrund der Vielfältigkeit der mit ihnen geförderten Materialien in starkem Maße von der Art und Dauer der Beanspruchung abhängig ist und dass dies wiederum den Austausch bestimmter Verschleißteile in längeren oder kürzeren Abständen erforderlich machen kann. Auch der Kunde wird seine Abnehmer entsprechend unterrichten. Insbesondere wird er ausschließlich die von uns herausgegebenen, aktuellen Kundeninformation im Verhältnis zu seinen Abnehmern verwenden und diese auch auf die Webseite der SL Pumping Solutions GmbH und die in diese eingestellten Anwendungsberichte verweisen.
  7. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr von der Ablieferung beim Kunden an.
  8. Haben wir dem Kunden gegenüber ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen, gibt diese dem Kunden mangels einer anderweitigen Bestimmung das Recht, kostenlose Abhilfe wegen eines in der Garantiefrist (siehe unten) aufgetretenen Mangels des Produktes auch dann geltend zu machen, wenn Mängelgewährleistungsansprüche nach den obigen Bestimmungen nicht oder nicht mehr bestehen. Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Behandlung der Ware durch den Kunden zurückzuführen sind, lösen keinen Garantiefall aus. Weitergehende Ansprüche als die oben genannten ergeben sich aus der Garantie nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Entscheidung, ob Abhilfe durch Austausch oder Reparatur erfolgt, treffen wir. Die Ansprüche verjähren mit Ablauf von drei Monaten nach Ablauf der Garantiefrist, nicht aber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Im Zweifel entspricht die Garantiefrist der Gewährleistungsfrist.

X. Produkthaftpflicht

  1. Bei der Abwehr von Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht wird der Kunde uns in jeder ihm zumutbaren Weise unterstützen.
  2. Der Kunde wird uns über etwaige Schadensfälle oder sonstige Auffälligkeiten im Zusammenhang mit unseren Produkten unverzüglich informieren.

XI. Haftungsbeschränkung

  1. Schadenersatzansprüche jeder Art (unerlaubte Handlung, Verletzungen von Haupt- oder Nebenpflichten, von vorvertraglichen Pflichten, soweit die nicht bereits vor Einbeziehung dieser AGB den Vertrag verletzt, von nachvertraglichen Pflichten etc.) können gegen uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht bei gesetzlich vorgeschriebener, verschuldensunabhängiger Haftung, der Verletzung wesentlicher, aus der Natur des Vertrages folgender Pflichten, einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache sowie hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der SL Pumping Solutions GmbH beruhen. Auch wenn wir danach grundsätzlich haften, gilt dies außer bei bereits vor Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen verletzter vorvertraglicher Pflichten nur für typische, vorhersehbare Schäden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter.

XII. Anwendbares Recht

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Haager Kaufrechtsabkommens.
  2. Unter Kaufleuten ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Rechtsstreitigkeiten Bochum. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

XIII. Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist Bochum.
  2. Soweit die gelieferten Waren deutschen, europäischen und/oder US-amerikanischen Kontrollen unterliegen, wird der Kunde für den Fall des Exports der Produkte die entsprechenden Ausfuhrbestimmungen beachten. Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, so haftet der Kunde uns gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.